Kevelaerer
Männer-Gesang-Verein

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Satzung

SATZUNG des KMGV 1896 e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Kevelaerer Männer-Gesang-Verein 1896 e. V. (im folgenden Verein genannt) hat seinen Sitz in Kevelaer. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Geldern eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbreitung von Liedgut und Chorgesang.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Konzerte und andere musikalische Aufführungen. Hiermit stellt sich der Verein in den Dienst der Öffentlichkeit.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitglieder

1) Dem Verein gehören an

1.1 aktive Mitglieder
1.2 inaktive Mitglieder
1.3 fördernde Mitglieder
1.4 Ehrenmitglieder


 

2) Aktives (singendes) Mitglied kann jeder unbescholtene stimmbegabte Sangesfreund im Alter ab 18 Jahren werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die hierüber endgültig entscheidet.

Nach einer kurzen stimmlichen Prüfung durch den Chorleiter erfolgt die Aufnahme, wenn der Aufzunehmende drei aufeinander folgende Proben besucht hat.

3) inaktiver Mitglied kann werden, wer die Bemühungen des Vereins in besonderem Maße unterstützt und den festgesetzten Beitrag leistet.

4) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen des Vereins finanziell unterstützt.

5) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unternehmen, was dem Wohl des Vereins dient; die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht, an den Proben und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und sich bei Fernbleiben zu entschuldigen.

In den Vorstand und den Ausschüssen können nur aktive Mitglieder gewählt werden.

2) Alle aktiven, inaktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung-

Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

1.1 freiwilligen Austritt
1.2 Tod
1.3 Ausschluss

2) Freiwilliger Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

3) Tod

Beim Tode eines aktiven oder inaktiven Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds besteht für die aktiven Mitglieder die Ehrenpflicht, an der Beerdigung teilzunehmen.

4) Ausschluss

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, oder das Ansehen des Vereins nach außen hin schädigt, oder ohne triftigen Grund den Proben und den Veranstaltungen des Vereins unentschuldigt ferngeblieben ist, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Mitgliedern, die auf diese Weise ausgeschlossen werden, steht das Recht der schriftlichen Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Finanzmittel des Vereins.

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Das Gleiche gilt für von der Mitgliederversammlung festgesetzte Umlagen.

2) In besonderen sozialen Fallen kann vom Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes die Zahlung des Beitrages ermäßigt, gestundet oder erlassen werden.

3) Wehrpflichtige und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt.

4) Mitgliedsbeitrage und andere Zuwendungen des Vereins dienen allein den in dieser Satzung festgelegten Zwecken des Vereins.


 

§ 7 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind

1.1 die Mitgliederversammlung
1.2 der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, und zwar im ersten Quartal des Jahres, durch den' Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn dies der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder beantragen.

2) Eine Mitgliederversammlung ist zehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder dem zweiten Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Geschäftsführer protokolliert. Das Protokoll ist vom Geschäftsführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl des Musikausschusses,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
f ) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen,
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j ) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

5) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese müssen acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand eingereicht werden.

§ 9 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem

- Präsidenten,
- zweiten Vorsitzenden,
- Geschäftsführer,
- stellvertretenden Geschäftführer,
 - Schatzmeister,
- stellvertretenden Schatzmeister ,
- Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses,
-Vorsitzenden des Musikausschusses,
- ersten und zweiten Notenwart,
- drei Beisitzer.

2) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB. sind der Präsident, der zweite Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister.

Jedes Mitglied des gesetzlichen Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt

3) Der Vorstand fast seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten oder dem zweiten Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

5) Im Rahmen der Erfüllung der Vereinsaufgaben werden zur Unterstützung des Vorstandes ein Vergnügungsausschuss und ein Musikausschuss eingerichtet. Weitere Ausschüsse können vom Vorstand bei Bedarf gebildet werden.

5.1) Der Vergnügungsausschuss ist für die geselligen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere für die Organisation und Durchführung von geselligen Veranstaltungen zuständig, die jeweils vom Vorstand genehmigt werden müssen. Der Vorsitzende des Vergnügungsausschusses bestimmt die Ausschussmitglieder selbst.


 

5.2) Der Musikausschuss besteht aus vier Mitgliedern, wobei aus jeder Stimme ein Mitglied im Ausschuss vertreten sein soll.

Der Musikausschuss bereitet im Einvernehmen mit dem Chorleiter die vom Vorstand festgelegten Konzerte und sonstigen musikalischen Aufführungen vor.

§ 10 Chorleiter

Der musikalische Leiter des Chores wird auf Vorschlag des Vorstandes von den Mitgliedern gewählt.

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit des Chores verantwortlich. Er soll bei der Aufstellung der Programme die Mitglieder des Musikausschusses zu Rate ziehen.

§ 11 Bundesorganisation

Der Verein ist Mitglied des Sängerkreises Linker Niederrhein im Deutschen Sängerbund e.V., mit dem Sitz in Krefeld.

§ 12 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, setzt den Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung voraus, die nur zu diesem Zweck einberufen wird.

Dem Beschluss über die Auflösung müssen mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmen.

2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Sängerbund Linker Niederrhein im Deutschen Sängerbund, der als gemeinnützig anerkannt ist, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung in einer Mitgliederversammlung können nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.


 

§14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.11 .1994 beschlossen. Sie tritt am 22.11.1994 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 31.07.1987 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Kevelaer, den 22.11.1994